Unternehmerinformation
Erläuterndes BMF-Schreiben zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder einer sonstigen Leistung in der Rechnung
Im Regelfall ist es erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Lieferung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Falle erforderlich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem Schreiben vom 26.09.2005 auf Einzelheiten ein und behandelt folgende Fälle:
- Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein
- Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird
- Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen
- Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung
- Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung
Dieses BMF-Schreiben ist unter
www.bundesfinanzministerium.de Rubrik "Aktuelles",
"BMF-Schreiben" und dort unter dem Datum des Schreibens 26.09.2005 abrufbar.
Neue Regeln zur Rechnungsstellung
Die EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die europäische Richtlinie über die Ausstellung von Rechnungen zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist dieser Verpflichtung im Rahmen des "Steueränderungsgesetzes 2003" nachgekommen. Deshalb gelten seit 1. Januar 2004 verschärfte Anforderungen über den Inhalt und Aufbau von Rechnungen.
Nach dem beschlossenen Gesetz muss ab 1. Januar 2004 entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung angegeben sein. Unternehmen, die noch nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, können diese beim
Bundesamt für Finanzen, -Außenstelle-, Industriestr. 6, 66740 Saarlouisformlos unter Angabe des für das Unternehmen umsatzsteuerlich zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer beantragen.
Angaben, die künftig jede Rechnung enthalten muss, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bereits ab 1.1.2004)
- NEU ab 1. Juli 2004: Ausstellungsdatum
- NEU ab 1. Juli 2004: Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung / sonstigen Leistung bzw.
NEU ab 1. Juli 2004: bei Anzahlungen den Zahlungszeitpunkt, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist - NEU ab 1. Juli 2004: Aufschlüsselung des Entgelts nach Umsatzsteuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
- NEU ab 1. Juli 2004: Jede im voraus vereinbarte Entgeltminderung
- NEU ab 1. Juli 2004: Anzuwendenden Umsatzsteuersatz
- Entgelt für die Lieferung oder Leistung
- Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Bei Leistungen innerhalb der EU die Umsatzsteuer-Identifikationnummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
(Hinweis: Entgelt = Nettobetrag)
Für die Umstellung der Rechnungen auf die mit
NEU gekennzeichneten Pflichtangaben gilt eine
Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2004.In
Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag
100 EUR nicht übersteigt, ist weder die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch eine fortlaufende Rechnungsnummer erforderlich. Ab 01. Januar 2007 wird die Betragsgrenze von 100 EUR auf
150 EUR angehoben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29.01.2004 und am 04.08.2004 erläuternde Schreiben zur neuen Rechnungsstellung (BMF-Schreiben) herausgegeben. Diese Schreiben sind im Internet abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de Rubrik "Aktuelles", "BMF-Schreiben", dort jeweils unter dem Datum des BMF-Schreibens.