Unternehmerinformation
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht
Unter dieser Überschrift hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.06.2006 eine Pressemitteilung herausgegeben, nach der die Arbeitgeber durch eine gesetzliche Klarstellung die Möglichkeit erhalten sollen, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Dies wirkt sich für Unternehmen positiv aus, die bisher bei der neuen Regelung zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Monatsende zusätzlichen Aufwand haben, weil sich bei ihnen durch häufigen Wechsel ihrer Mitarbeiter oder durch Schwankungen bei den erzielten Entgelten beinahe monatlich Änderungen in der Abrechnung ergeben.
Statt 24 Abrechnungen sind dann - wie früher - 12 Abrechnungen pro Jahr ausreichend.
Während das Bundesarbeitsministerium in seiner Pressemitteilung erklärt hat, die Vereinfachung soll zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten, kündigt der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Ralf Brauksiepe in einer Presseerklärung am 28.06.2006 ein zeitliches Vorziehen der Vereinfachung an.
Gesetzesänderung zum 01. Januar 2006: Neue Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Im Sommer 2005 haben die Bundesregierung und die unionsregierten Bundesländer in einer vorgezogenen großen Koalition trotz heftiger Kritik des Handwerks den Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge vorverlegt (Text der Gesetzesänderung am Ende dieser Seite). Die Änderung soll die Liquidität der Sozialversicherung einmalig verbessern (13 statt der sonst üblichen 12 Beiträge in 2006) und eine andernfalls drohende Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages abwenden.
Die Neuregelung fasst die beiden bisher geltenden Fälligkeitsregelungen zusammen, nach denen die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich
- bis zum 15. des Folgemonats bzw.
- bis zum 25. des laufenden Monats, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. des Monats fällig wird,
zu entrichten sind.
Von Januar 2006 an sind die Sozialversicherungsbeiträge in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Bei variablem monatlichen Arbeitsentgelt ist demzufolge eine gewissenhafte Schätzung erforderlich und damit die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag auf dem Konto der Einzugsstelle eingehen, ist bei der Überweisung die Banklaufzeit einzuplanen. Ein verbleibender Restbeitrag muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto der Einzugsstelle eingegangen sein.
Damit kleine und mittlere Unternehmen im Umstellungsmonat Januar 2006 nicht übermäßig belastet werden, ist eine Übergangsregelung geschaffen worden. Danach kann der erste Ende Januar 2006 neu fällig werdende Beitrag zu sechs gleichen Teilen auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.
2006 gelten damit für den Zahlungseingang bei der Einzugsstelle folgende Fälligkeitstermine:
| Monat |
Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) |
| Januar |
16.01.(Beitrag für Dezember 2005, soweit nicht bereits am 23.12.2005 fällig) 27.01.(Beitrag für Januar 2006) oder aufgrund der Übergangsregelung jeweils ein Sechstel zum 24.02., 29.03., 26.04., 29.05., 28.06., 27.07. |
| Februar |
24.02. |
| März |
29.03. |
| April |
26.04. |
| Mai |
29.05. |
| Juni |
28.06. |
| Juli |
27.07. |
| August |
29.08. |
| September |
27.09. |
| Oktober |
26.10. bzw. 27.10. (wenn die Einzugsstelle ihren Sitz in einem Bundesland hat, in dem der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt) |
| November |
28.11. |
| Dezember |
27.12. |
Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sobald die Sonderzuwendung ausgezahlt ist. Erfolgte die Zahlung der Sonderzuwendung bis zum drittletzten Bankarbeitstag oder ist hinreichend sicher, dass die Auszahlung noch im laufenden Monat erfolgen wird, sind die Sozialversicherungsbeiträge dafür in diesem Monat fällig.
Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. August 2004 (BGBl I 2005, 2269)
Artikel 1Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch2. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
"Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig."
3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:
"§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.
(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig."
Artikel 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.