Unternehmerinformation


Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen


Am 01. April 2004 ist die Neuregelung des § 13b UStG über die Umkehr der Umsatzsteuerschaft bei Bauleistungen in Kraft getreten.

Am 30. Juni 2004 endet die Übergangsregelung, nach der es nicht beanstandet wird, wenn die Steuerschuldumkehr in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner nicht angewandt wird, sofern die Versteuerung durch den Leistenden zutreffend vorgenommen wird.

Ab 01. Juli 2004 geht damit ohne Ausnahme bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden (Auftragnehmer) auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen erbringt. Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung für den nichtunternehmerischen, also privaten Bereich eines solchen Auftraggebers erbracht wird.

Was bringt die Neuregelung?


Wie funktioniert die Steuerschuldumkehr?


Wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst Bauleistungen erbringt:
Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer. Der Leistende (Auftragnehmer) muss ihm eine Netto-Rechnung (ohne Umsatzsteuer) ausstellen, in der er ausdrücklich vermerkt, dass der Rechnungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet. Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.

Wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) keine Bauleistungen erbringt:
Der Leistende (Auftragnehmer) schuldet die Umsatzsteuer. Er weist in seiner Rechnung an den Auftraggeber die Umsatzsteuer aus und führt diese an das Finanzamt ab.

Innungsmitglieder können zu Fragen wie z.B. "Was ist eine Bauleistung und wer ist Bauleistender im Sinne des § 13b UStG?" und "Woher weiß ich, ob der Auftraggeber Bauleistender Ist?" nähere Informationen sowie Musterschreiben in der Geschäftsstelle abrufen.

 
 
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