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03.01.2018 | Abgasuntersuchung - Übergangsregelung zur Wiedereinführung der Endrohrmessung ab 01.01.2018
Im Zusammenhang mit der Wiedereinführung der Endrohrmessung an allen Kraftfahrzeugen (Otto, Diesel) hatten wir berichtet, dass AU-Betriebe bis spätestens zum 31.12.2017 die AU-Messgeräte auf die "Software-/Leitfaden-Version 5.01" aufgerüstet haben müssen. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Vorgabe wurde – entgegen aller bis dato getroffenen Aussagen – im Verkehrsblatt Ausgabe 24 vom 31.12.2017 eine Übergangsregelung für die Anwendung des Leitfadens bekannt gegeben.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber nun kurzfristig vermeiden will, dass bei betroffenen Anwendern die AU-Anerkennung ab 01.01.2018 beschränkt werden muss.

Die Übergangsregelung im Wortlaut: (Verkehrsblatt, Amtlicher Teil, Heft 24-2017, Nr. 194)

„Mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 ist für Anwender bei denen die Voraussetzung für die Anwendung des Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von AU-Messgeräten in der Version 5 Revision 01 nicht termingerecht bis zum 31.12.2017 geschaffen werden konnte, die Anwendung der
  • Version 4 weiterhin auch für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 bis einschließlich der Stufe Euro 5/V und
  • Version 5 weiterhin auch für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 einschließlich der Stufe Euro 6/VI zulässig.

Es ist zu beachten, dass die Funktionsprüfung Abgas ab dem 01.01.2018 verpflichtend durchzuführen ist. Da dies bei den Versionen 4 und 5 nicht zwangsläufig bedienergeführt stattfindet, ist innerhalb der Übergangsfrist die manuelle Einleitung dieser Prüfung zulässig.“

Sofern AU-Betriebe eine fristgerechte Aufrüstung ihrer AU-Messgeräte auf die neue Bedienerführung (Software-Version 5.01) bis zum 31.12.2017 nicht abgeschlossen haben, dürfen diese AU-Betriebe übergangsweise bis zum 31.12.2018 auch mit den Versionen 4 und 5 Abgasuntersuchungen durchführen. Voraussetzung: Die Endrohrmessung muss manuell eingeleitet werden!

Manuelle Einleitung einer Endrohrmessung – Praxishinweis

Der Verordnungsgeber hat zur weiteren Vorgehensweise "manuelle Einleitung einer Endrohrmessung" keine näheren Angaben gemacht. Aus praktischer Sicht kommt folgende Vorgehensweise in Betracht, um in den entsprechenden OBD-Prüfabläufen (Otto, Diesel) vom AU-Prüfer eine "Endrohrmessung" manuell neben der Funktions-prüfung "OBD" einzuleiten:

Das anzugebene Erstzulassungsdatum wird zunächst bei der Erfassung der spezifischen Fahrzeugdaten im Rahmen des jeweiligen OBD-Prüfablaufs vom
AU-Prüfer auf "31.12.2005" gesetzt. Dadurch wird eine AU-Durchführung zwingend immer aus einer Funktionsprüfung "Abgas" und einer Funktionsprüfung "OBD" bestehen.

Ergänzend ist vom AU-Prüfer im Feld "Bemerkungen" das korrekte Erstzulassungs- datum des geprüften Kraftfahrzeugs (Otto, Diesel) manuell über den Hinweis "Endrohrmessung eingeleitet; Erstzulassung: XX.XX.20XX" zu erfassen.

Mit dieser Vorgehensweise wird nicht in das OBD-System des Kraftfahrzeugs "eingegriffen", aber dennoch eine verpflichtende "Endrohrmessung" manuell in den entsprechenden OBD-Prüfabläufen (Otto, Diesel) vom AU-Prüfer eingeleitet und somit im Sinne der neuen gesetzlichen Vorgaben übergangsweise bis zum 31.12.2018 durchgeführt und gleichzeitig anhand des AU-Nachweises des anerkannten AU-Betriebes dokumentiert.

Wir bitten die von uns anerkannten AU-Betriebe, uns zu gegebener Zeit zu bestätigen, dass das eingesetzte AU-Messgerät auf die neue Software-Version 5.01 hochgerüstet ist und uns hierfür als Beleg einen Ausdruck eines aktuellen AU-Nachweises (Testausdruck) mit Aufdruck der Leitfaden-Version zu schicken.


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