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02.09.2011

Bundesarbeitsgericht erleichtert Befristung ohne Sachgrund

Unternehmen können einen Arbeitnehmer nunmehr auch dann ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre befristet einstellen, wenn dieser schon einmal beschäftigt war, aber das frühere Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt.
 
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit ein, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund auf bis zu zwei Jahre abzuschließen. Nach bisheriger Rechtsprechung durfte vor Abschluss eines derartigen Arbeitsvertrages kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestanden haben. Dieses Vorbeschäftigungsverbot erstreckte sich auf jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Begrenzung.

Von dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 06. April 2011 – AZ: 7 AZR 716/09 – nunmehr Abstand genommen. Nach der vorliegenden Entscheidung können die Vertragsparteien auch dann eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Klägerin bei dem Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft bei der Beklagten gearbeitet. Mit ihrer Klage hatte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Das BAG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht entgegenstand. Es begründet dieses Ergebnis mit der verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese solle zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum anderen sollen durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Diese Gefahr bestehe regelmäßig dann jedoch nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre lägen. In diesen Fällen rechtfertige der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht mehr.