Unternehmerinformation


Saison-Kurzarbeitergeld


Mit dem Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 24. April 2006 wurde zum Beginn der Schlechtwetterzeit 2006/2007 am 01. Dezember 2006 ein neues Leistungssystem eingeführt, das dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten entgegen wirkt.

Das neue Leistungssystem bleibt zunächst auf das Bauhauptgewerbe und das Dachdeckerhandwerk beschränkt. Während der ersten beiden Förderperioden (2006/2007 und 2007/2008) werden die Wirkungen untersucht und dann das Fördersystem ggf. auf weitere Branchen ausgeweitet.

Neue zentrale Leistung ist das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug). Es ersetzt das bisherige Winterausfallgeld.
Saison-Kug wird bei saisonbedingtem Arbeitsausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) aus
  • witterungsbedingten Gründen
  • wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel)

gewährt. Das Saison-Kug wird ab der 1. Ausfallstunde bezahlt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Es wird aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Arbeitnehmern 60% oder, bei mindestens einem Kind im Sinne des Einkommens-steuergesetzes, 67% des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls. Arbeitnehmer erhalten damit in den Wintermonaten Entgeltersatz und Arbeitgeber werden so von den Kosten der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfällen deutlich entlastet.

Wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann auch das Saison-Kug nur beansprucht werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.

Neben dem Saison-Kug stehen folgende ergänzende Leistungen zur Verfügung, die durch eine von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubringende Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert werden:

Arbeitnehmer erhalten
  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG), ein steuer- und beitragsfreier Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR für jede ausgefallene Arbeitsstunde, für die zur Überbrückung Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden und somit die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird.
  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG), ein steuer- und beitragsfreier Zuschlag in Höhe von 1,00 EUR für jede vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (in der Summe jedoch nicht mehr als für 450 Stunden). Die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsstunden wurde vereinfacht.

Arbeitgeber haben Anspruch auf
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, d.h., die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für die Bezieher von Saison-Kug.

Die von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Informationen und die Antragsformulare zu dieser gesetzlichen Neuregelung können unter www.arbeitsagentur.de und dort über die Menüpunkte "Unternehmen" und dann "Finanzielle Hilfen" und "Kurzarbeitergeld" oder einfach unter der Stichwortsuche "Saison-Kurzarbeitergeld" abgerufen werden.