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26.12.2021

CORONAVIRUS - Informationen für Betriebe

Hier stellen wir für Sie fortlaufend aktualisierte Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik bereit.  ----- Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. -----
 
Allgemeine Informationen:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG):
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Robert Koch Institut - FAQ zum Coronavirus:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Robert Koch Institut - Risikogebiete:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) - Tipps zu Hygiene und Gesundheitsschutz:
https://www.infektionsschutz.de

Bundesgesundheitsministerium - Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

BMWI - Informationen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung - Aktuelle Hinweise zum Coronavirus:
https://www.116117.de/de/coronavirus.php

Auswärtiges Amt - Informationen für Reisende/Dienstreisen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762


Weitergehende Informationen für Arbeitgeber:

Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände:
Download: Leitfaden "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie"


Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Entschädigungszahlungen sind möglich u.a. bei behördlich angeordneten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach Infektionsschutzgesetz sowie bei Arbeitsverhinderung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wegen Betreuung ihrer Kinder.

Infektionsschutzgesetz (IfSG) http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Download: Information des BMAS - Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Download: FAQ des BMG zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

Anträge auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen können onlinegestellt werden auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter https://ifsg-online.de/index.html


Kurzarbeitergeld (Kug):
Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung: Mindestens 10% der Mitarbeiter müssen mindestens 10% Entgeltausfall gehabt haben. Sollte diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Update am 17.11.2020: Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige der Kurzarbeit erfolgen muss, wenn eine Kurzarbeitspause von 3 Monaten oder länger besteht.

Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit wichtigen Informationen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie (Stand Mai 2020):
Download: BMAS - Kurzarbeit und Corona - Informationen für Beschäftigte und Unternehmen

Bundesagentur für Arbeit - Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bundesagentur für Arbeit - Video So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Bundesagentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld online beantragen
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Alternativ kann Kurzarbeitergeld per Fax oder E-Mail beantragt werden. Betriebe müssen die Kurzarbeit zunächst bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt, anzeigen. Erst danach können sie es beantragen.

Download: Antragsformular Anzeige über Arbeitsausfall einzureichen bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Es genügt ein Telefax bzw. eine per E-Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschrift(en)). Die zuständige Arbeitsagentur finden Sie unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

ACHTUNG: Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.

Download: Formulierungsvorschlag Zusatzvereinbarung Kurzarbeit


Finanzhilfen für Unternehmen:

Einen umfassenden Überblick der finanziellen Förderinstrumente bietet die Übersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Coronahilfen-Förderinstrumente-Infografik- Stand: 22.12.2021


Härtefallhilfe Niedersachsen:
Unternehmen und Soloselbständige, denen keine Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen wie z. B. die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe bewilligt wurden, können seit dem 18.05.2021 Härtefallhilfen in Niedersachsen beantragen. Etwa Unternehmen, die keine Umsatzrückgänge nachweisen konnten, weil sie umgebaut haben oder während der Krise neugegründete Unternehmen. Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat zu den von Bund und Land gemeinsam finanzierten Härtefallhilfen ein Informationsblatt "Härtefallhilfen Niedersachsen starten" veröffentlicht. Die Antragstellung erfolgt zentral über das Internetportal www.haertefallhilfen.de.


Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Corona-Novemberhilfe/Dezemberhilfe) des Bundes:
Die Novemberhilfe steht allen Unternehmen, Soloselbständigen und freiberuflich Tätigen im Haupterwerb zu, die ihren Geschäftsbetrieb durch Schließungsverordnung im November 2020 einstellen mussten oder die mindestens 80 Prozent ihrer Geschäftstätigkeit mit geschlossenen Unternehmen abwickeln. Es wird eine Pauschale in Höhe von 75 Prozent des Novemberumsatzes 2019 gewährt. Um die Novemberhilfe zu beantragen, müssen sich Unternehmen an einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen prüfenden Dritten stellen.

Update am 15.12.2020: Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Antrag und Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


Überbrückungshilfe des Bundes:
Unternehmen, Organisationen und Soloselbständige, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Coronakrise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, hilft der Bund mit der Überbrückungshilfe, indem er direkte Zuschüsse für betriebliche Fixkosten gewährt.

Die Überbrückungshilfe kann für insgesamt drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Anträge können Betroffene nur über einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im bundesweiten Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  stellen. Alle Informationen zum Verfahren und zu inhaltlichen Fragen finden sich dort in den FAQ.
Ab dem 10. Juli können von den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020. Auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministers soll das Bundesfinanzministerium einer Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. September 2020 zugestimmt haben.

Update am 21.10.2020: Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können ab 21. Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) mussten spätestens bis zum 09. Oktober 2020 gestellt werden. (Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden.) Bei der Überbrückungshilfe II wurden die Bedingungen noch einmal verbessert und erleichtert: Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen. Für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen gibt es höhere Fördersätze. Neu ist auch, dass Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, nun Überbrückungshilfe beantragen können.

Update am 15.12.2020: Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

Update am 15.01.2021: Der Bund hat die Überbrückungshilfe III verbessert, den monatlichen Maximalbetrag für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen deutlich auf 500.000 Euro pro Monat erhöht, die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie den Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.

Update am 11.02.2021: Die Überbrückungshilfe III kann seit gestern durch sogenannte prüfende Dritte (Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte Buchprüfer*in, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin) beantragt werden.

Update am 10.06.2021: Die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige werden als Überbrückungshilfe III Plus mit Laufzeit Juli bis September 2021 mit den bewährten Förderbedingungen verlängert. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt (Neustarthilfe Plus).

Update am 13.09.2021: Die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige, die bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten können, werden vom 30. September bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Die Antragstellung ist erst dann möglich, wenn die Online-Plattform entsprechend angepasst ist.

Update am 26.12.2021: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige.

Antragstellung und weitere Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


Kredite über die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau:
Die Übersicht der KfW-Corona-Hilfen (Schnellkredit, Kredite und fininanzielle Unterstützungen) finden Sie auf der Website der KfW unter
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/


Niedersächsische Corona-Sonderprogramme:
Der Bund und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung. Die Übersicht aller aktuellen Sonderprogramme sortiert nach Zielgruppen finden Sie auf der Internetseite der NBank unter https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index-2.jsp

Die Antragstellung ist in der Regel nur über das Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) https://www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp möglich.


Steuerliche Hilfsmaßnahmen für alle Unternehmen:
  • Zinsfreie Steuerstundung, wenn die Steuereinziehung eine erhebliche Härte darstellen würde
  • Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge sofern der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist

Download: Vorlage zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus


Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung:
In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit den Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer - ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen.


Stundung bzw. Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlung:
Hierzu bitte an die zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung wenden. Eventuell genügt es, eine Kopie des beim zuständigen Finanzamt gestellten Antrages einzureichen, um die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 bis zum Erlass eines geänderten Messbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen für 2020 bzw. bis zur abschlägigen Entscheidung über den Antrag seitens des Finanzamtes in einem vereinfachten und unbürokratischen Verfahren zinslos zu stunden.


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat bekannt gegeben, dass die Bundesregierung es für zwingend hält, die Stundung der Beiträge zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).

Damit der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag spätestens heute, am 26.03.2020, an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.

Update am 22.01.2021: Der GKV-Spitzenverband hat den Krankenkassen empfohlen, den vom aktuellen Lockdown betroffenen Unternehmen einen (erneuten) erleichterten Stundungszugang der Beiträge unter der Voraussetzung anzubieten, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021 gestundet werden. Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen kurzfristig zufließen.

Betroffene Unternehmen sollten sich vertrauensvoll an die Krankenkasse wenden, bei der die Arbeitnehmer versichert sind, um Voraussetzungen sowie offene Fragen für die Stundung zu klären.

Update am 16.03.2021: Die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können auch für den Monat März 2021 die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Grund dafür ist unter anderem, dass auch die Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden. Auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar können danach bis zu diesem Fälligkeitstag im April 2021 gestundet werden.

Update am 28.04.2021: Der GKV-Spitzenverband gewährt auch weiterhin gewisse Stundungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsbeiträge. Auf Antrag können den vom Shutdown betroffenen Unternehmen auch die Beiträge für den Monat April 2021 gestundet werden.

Update am 25.06.2021: Laut Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes können auf Antrag auch noch die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Juni 2021 gestundet werden, wenn Arbeitgeber vom Shutdown betroffen sind - allerdings längstens bis zum Fälligkeitstag der Beiträge für den Monat Juli 2021. Auch die Beiträge für die Monate Januar bis Mai 2021 können in diesen Fällen bis zum Fälligkeitstag für die Juli-Beiträge gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Juni 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juli 2021 weitgehend zugeflossen sind.

Hierzu können Sie die Vorlage zur Beantragung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen verwenden.


Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen:
Wir empfehlen den vom Coronavirus finanziell besonders belasteten Betrieben bei Bedarf eine Stundung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen. Entsprechende Hilfe für betroffene Betriebe haben beispielsweise die BG BAU, die BG Holz und Metall sowie die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe zugesagt.


Erleichterte Bürgschaftsübernahmen für Kredite:
Die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen infolge der Corona-Krise im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 durch folgende Erleichterungen für die Bürgschaftsvergabe:
  • neue Bürgschaftsobergrenze von € 2,5 Mio. (bisher € 1,25 Mio.)
  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozesses für Bürgschaften bis zu 240 T€ bei 300 T€ Kreditvolumen im Expressverfahren
Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) https://www.nbb-hannover.de

Anfragen für Finanzierungsvorhaben können wie gewohnt durch die Hausbank erfolgen oder über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken unter https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de


Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Schließung von Betriebsstätten:
Für den Fall, dass Schließungen behördlich angeordnet werden, oder weil sie aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sind, hat der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice informiert, dass dann die Aussetzung der Beitragszahlungspflicht während der Corona-bedingten Schließzeit möglich ist. Dafür muss dem Beitragsservice
  • schriftlich per Brief oder Fax an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
  • formlos
  • unter Verweis auf die besondere Lage aufgrund von Corona
  • unter Aufzählung der betroffenen Betriebsstätten/Filialen
die vorübergehende Schließung mitgeteilt und darauf beruhend die Aussetzung der Beitragspflicht beantragt werden.


Einschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen:
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen.
Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Download: Fragen und Antworten zum Schutz von Mietern und Pächtern in Zeiten der Corona-Pandemie


Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
Unternehmen sollen nicht deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen.
Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankiert die Bundesregierung das bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Download: Fragen und Antworten zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Update am 01.10.2020: Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin ausgesetzt. Das betreffende Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist am 30. September 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt heute, am 1. Oktober 2020, in Kraft.

Achtung: Die weitere Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine hingegen unterliegen ab 1. Oktober 2020 wieder der regulären Antragspflicht.

Update am 03.05.2021: Die mehrfach verlängerte Ausnahmeregelung über die Aussetzung von der Insolvenzantragspflicht ist am 30.04.2021 ausgelaufen. Damit sind auch Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen beantragt hatten, nicht länger von der Pflicht zur Insolvenzanmeldung ausgenommen. Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt, ist künftig Insolvenz anzumelden.


Vereinfachter Zugang für Selbständige zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II):
Im Rahmen des von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Corona-Sozialschutz-Pakets erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft trotz Verdienstausfall gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung