Verbraucherinformation


Schwarzarbeitsbekämpfung




Umsatzsteuerliche Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Es gelten seit einiger Zeit zusätzliche Pflichten in Zusammenhang mit der Rechnungsstellung und der Aufbewahrung der Rechnung. Die folgenden beiden Fallkonstruktionen sind zu unterscheiden:


Rechnungen an Privatpersonen

Unternehmer sind verpflichtet bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an Grundstücken oder Bauwerken innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist oder die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht wurde. Die Rechnung oder den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage hat der Rechnungsempfänger - worauf in der Rechnung hinzuweisen ist - mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


Rechnungen an Unternehmer

Wird über eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen abgerechnet, muss die Rechnung - die in diesen Fällen stets Pflicht ist - nun ebenfalls innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden. Der leistende Unternehmer muss ein Doppel, der Auftraggeber die Originalrechnung - wie bislang auch - zehn Jahre aufbewahren.