<
4 / 7
>

 
27.05.2014

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. April dieses Jahres entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
 
Die Richter wiesen damit die Klage einer Firma aus Schleswig-Holstein ab. Worum ging es?

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat die Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Anmerkung:

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 01.08.2013 jegliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Schwarzarbeit verneinte, nimmt dieses neue Urteil auch der Auftragnehmerseite die Vorteile. Die Schwarzarbeit verliert damit deutlich an Attraktivität.